Schornsteine

Der Schornsteinfeger – wer ist wofür zuständig?

Schornsteinfeger auf dem Dach

Bei Hausbesitzern entstehen immer wieder Fragen, welche Aufgaben der Schornsteinfeger erledigen muss und welche Pflichten sie selbst haben. Zugleich ist vielen Auftraggebern nicht klar, wofür überhaupt der Bezirksschornsteinfeger zuständig ist und welche Dienstleistungen von anderen Schornsteinkehrern übernommen werden dürfen. Grund genug, sich dieser Thematik etwas genauer zu widmen und Licht in die Zuständigkeiten und Aufgaben der Schornsteinfeger zu bringen.
 
Die Hauptaufgaben der Schornsteinfeger bestehen in der Kontrolle und Reinigung von Feuerungs- sowie Lüftungsanlagen. Dort werden Abgase geprüft und gemessen. Zugleich wird durch Reinigungsarbeiten eine störungsfreie und umweltgerechte Arbeit der kontrollieren Anlagen sichergestellt. In beratender Funktion können Schornsteinfeger Hausbesitzern in Fragen der Energieeffizienz und dem Brandschutz weiterhelfen.

Die rechtlichen Grundlagen

Die Arbeiten der Schornsteinfeger werden durch drei Regelwerke definiert.

  • Schornsteinfegergesetz
  • Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen (1. BImSchV)
  • Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) 

Gemäß dieser Vorgaben ergeben sich folgenden Aufgaben für Schornsteinfeger:
 

  • Überprüfung, Messung und Beurteilung von Feuerungs- und Lüftungsanlagen (Schornsteine, Rauchleitungen)
  • Prüfen der Brand- und Betriebssicherheit von Feuerungs- und Lüftungsanlagen
  • Einleiten von Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr, wenn Brandgefahr besteht oder die Betriebssicherheit gefährdet ist
  • Prüfen von Abgaswegen bei Gasheizungen, Luftheizern oder ähnlichen Anlagen
  • Immissionsmessungen an Feuerungsanlagen (CO2-Gehalt, Ölderivate, Ruß) und Abgleich mit geltenden Grenzwerten
  • Kontrolle und Prüfung von Wirkungsgraden sowie Wirtschaftlichkeit von Feuerungsanlagen (Kamine und Öfen) gemäß der Energieeinsparverordnung
  • Mitwirkung bei baurechtlich vorgeschriebenen Prüfungen wie der Abnahme von Feuerungsanlagen oder Veränderungen an Feuerungsanlagen
  • Reinigung von Feuerungs- und Lüftungsanlagen (z.B. Ruß im Schornstein abschlagen oder –kratzen)
  • Überwachung und Einleiten von Maßnahmen zu Effizienzsteigerung von Feuerungsanlagen sowie Lüftungsanlagen
  • Verbesserung der Eigenschaften von Abgasanlagen und Rauchableitungen durch den Einbau von Nebenluftvorrichtungen oder besonderer Mündungsabschlüsse.
  • Erstellen von Prüf- und Messprotokollen sowie Mängelberichten
  • Durchführung von qualitätssichernden Maßnahmen
  • Beratung von Kunden bezüglich aller Fragen zur Feuerungstechnik, im Speziellen zu Brand- und Emissionsschutz sowie Energieeffizienz und Förderungsmöglichkeiten

Nachdem am 1. Januar 2013 das auf den Kehrbezirk bezogene Schornsteinfegermonopol gefallen ist, dürfen nahezu alle Schornsteinfegerarbeiten auch von Schornsteinfegern aus anderen Bezirken, anderen Bundesländern oder aus einem anderen EU-Land durchgeführt werden. Die Preise sind dabei nicht von einer speziellen Ordnung abhängig, sondern können im Prinzip frei verhandelt werden.
 
Um eine konstante Brandsicherheit zu gewährleisten, gibt es jedoch einzelne Aufgaben, die nur durch den zuständigen Bezirksschornsteinfeger erledigt werden dürfen.
 
Diese sind im Einzelnen:
 

  • Führen eines Kehrbuchs, in dem alle Schornsteinfegerarbeiten aufgeführt und kontrolliert werden
  • Durchführung der Feuerstättenschau zwei Mal innerhalb von sieben Jahren
  • Abnahme von neu gebauten oder geänderten Feuerungsanlagen bzw. Abgasanlagen

Die Schornsteinfegerbezirke werden alle sieben Jahre neu ausgeschrieben.

Pflichten für Hausbesitzer

Da der Schornsteinfeger mit der Kontrolle von Brandsicherheit und Funktionstüchtigkeit von Kaminen und Schornsteinen eine hoheitliche Aufgabe übertragen bekommt, müssen Haus- und Wohnungsbesitzer Zugang zu allen Feuerstätten und Abgasleitungen ermöglichen. Bei Nichteinhaltung kann Haus- und Wohnungseigentümer deshalb ein Bußgeld drohen.
 
Wichtig ist auch, dass Eigentümer selbst dafür verantwortlich sind, dass die termingerechten Schornsteinfegerarbeiten durchgeführt werden. Lediglich die Feuerstättenschau wird vom zuständigen Bezirksschornsteinfeger angekündigt.